"Zweite pfälzische Teilung vom 17-Dez-1353: durch welche der Länderanteil des verstorbenen Bruders allein an Ruprecht I. gedieh, während dessen Neffe Ruprecht II. sich mit der ihm 1338 zugefallenen Portion begnügen musste." Haeutle S. 19
"führt das s.g. Kur-Präcipuum ein am 26-Aug-1368: Unter dem Kur-Präcipuum versteht man jenen Anteil an den rhein- und oberpfälzischen Gebieten, der jedem Kur-Erben neben seiner allenfallsigen Viril-Portion im Voraus zukam und gleichsam als ein unveräußerliches Stammgut betrachtet werden muss, bestimmt, beim Vorhandensein mehrerer Erben den Glanz und die Bedeutung der Kurwürde und bez. ihres jeweiligen Inhabers wersentich zu erhöhren." Quelle: Haeutle S. 19
Quellen
Person, Geburt, Tod, Beisetzung: Hans und Marga Rall: Die Wittelsbacher in Lebensbildern, Graz/Wien/Köln 1986, Ausgabe Kreuzlingen 2000