urk. 1484-1499, 1484 sichert Bf. Heinrich v. Schwarzburg zu Münster ihm zu, das von ihm bebaute Erbe nicht mit hörigen Leuten zu besetzen, noch ihn und seine Erben zu entsetzen, solange ein dem Bischof vorgestrecktes Darlehen von 37 ½ Osnabrücker Mark nicht zurückgezahlt ist (MUB, Nr. 405)